4 O 7/07•Landgericht Bonn, 2007-06-29, 4 O 7/07
Landgericht Bonn, 2007-06-29, 4 O 7/07
4 O 7/07Kantonsgericht29.06.2007
Regest
Die Bereithaltung von Löschwasser für das Bürogebäude einer Behörde, das mit Wandhydranten und einer Sprinkleranlage ausgestattet ist, stellt, sofern nicht die Baubehörde im Einzelfall die Erforderlichkeit einer besonderen Löschwasserversorgung festgestellt hat, eine örtlich angemessene Löschwasserversorgung dar, die von der Gemeinde sicherzustellen ist und für die der Träger der öffentlichen Wasserversorgung vom Eigentümer oder Nutzer des Gebäudes kein gesondertes Entgelt verlangen kann.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 4 O 7/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-06-29
Aktenzeichen: 4 O 7/07
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2007:0629.4O7.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: §§ 1 Abs. 1 und 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 5 FSHG NRW
Leitsätze
Die Bereithaltung von Löschwasser für das Bürogebäude einer Behörde, das mit Wandhydranten und einer Sprinkleranlage ausgestattet ist, stellt, sofern nicht die Baubehörde im Einzelfall die Erforderlichkeit einer besonderen Löschwasserversorgung festgestellt hat, eine örtlich angemessene Löschwasserversorgung dar, die von der Gemeinde sicherzustellen ist und für die der Träger der öffentlichen Wasserversorgung vom Eigentümer oder Nutzer des Gebäudes kein gesondertes Entgelt verlangen kann.
Tenor
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die vorhandene Löschwasserversorgung für das Dienstgebäude der Klägerin, B ##, ##### C , einzustellen oder nur gegen Entgelt aufrecht zu erhalten.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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