Landgericht Bonn, 2007-07-13, 8 T 91/07

8 T 91/07Kantonsgericht13.07.2007

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 8 T 91/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-07-13

Aktenzeichen: 8 T 91/07

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2007:0713.8T91.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Normen: § 91 ZPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 05.04.2007 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 15.03.2007 – 111 C 60/05- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Siegburg vom 01.12.2006 sind von dem Kläger 1.016,76 € (in Buchstaben: eintausendsechszehn Euro und sechsundsiebzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 02.01.2007 an den Beklagten zu erstatten.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger zu 4 % und dem Beklagten zu 96 % auferlegt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 543,29 € festgesetzt.

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