8 T 91/07•Landgericht Bonn, 2007-07-13, 8 T 91/07
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 8 T 91/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-07-13
Aktenzeichen: 8 T 91/07
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2007:0713.8T91.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Normen: § 91 ZPO
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 05.04.2007 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 15.03.2007 – 111 C 60/05- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Siegburg vom 01.12.2006 sind von dem Kläger 1.016,76 € (in Buchstaben: eintausendsechszehn Euro und sechsundsiebzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 02.01.2007 an den Beklagten zu erstatten.
Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger zu 4 % und dem Beklagten zu 96 % auferlegt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 543,29 € festgesetzt.
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