Landgericht Bonn, 2007-09-13, 6 S 183/07

6 S 183/07Kantonsgericht13.09.2007

Regest

Das Informationsinteresse des Mieters am Empfang eines TV-Senders in seiner Muttersprache (hier: berberische Sprache) hat jedenfalls dann Vorrang gegenüber dem Interesse des Vermieters an dem äußeren Erscheinungsbild seines Gebäudes, wenn die Parabolantenne schon seit 15 Jahren ohne erhebliche Substanzverletzung am Balkongeländer befestigt ist, das inzwischen im Objekt installierte digitale Fernsehempfangssystem nur den Empfang eines Regionalsenders in der offiziellen Landessprache des Heimatlandes (hier: marokkanische Sprache) ermöglicht, die Parabolantenne jedoch den Empfang von Sendern des Heimatlandes in der Muttersprache (berberisch) erlaubt

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 S 183/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-09-13

Aktenzeichen: 6 S 183/07

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2007:0913.6S183.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: Mietvertrag, GG

Leitsätze

Das Informationsinteresse des Mieters am Empfang eines TV-Senders in seiner Muttersprache (hier: berberische Sprache) hat jedenfalls dann Vorrang gegenüber dem Interesse des Vermieters an dem äußeren Erscheinungsbild seines Gebäudes, wenn die Parabolantenne schon seit 15 Jahren ohne erhebliche Substanzverletzung am Balkongeländer befestigt ist, das inzwischen im Objekt installierte digitale Fernsehempfangssystem nur den Empfang eines Regionalsenders in der offiziellen Landessprache des Heimatlandes (hier: marokkanische Sprache) ermöglicht, die Parabolantenne jedoch den Empfang von Sendern des Heimatlandes in der Muttersprache (berberisch) erlaubt

Tenor

ohne Tenor < Hinweisbeschluss >

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