Landgericht Bonn, 2007-10-04, 8 Kls 16/07

8 Kls 16/07Kantonsgericht04.10.2007

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 8 Kls 16/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-10-04

Aktenzeichen: 8 Kls 16/07

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2007:1004.8KLS16.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. große Strafkammer

Normen: §§ 177 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4 Nr. 2a, 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, 1 ff., 31 Abs. 3, 106 Abs. 1 JGG –

Tenor

Der Angeklagte B wird wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen sowie sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt.

Der Angeklagte N wird wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, Vergewaltigung in zwei Fällen sowie besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Köperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt.

Der Angeklagte L2 wird wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, sexueller Nötigung sowie besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Köperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Es wird davon abgesehen, das Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 14.10.2005 – ## Ls ## Js ###/## – ##/## – einzubeziehen.

Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer jeweiligen Verfahren sowie die den Nebenklägern darin entstandenen notwendigen Auslagen.

§§ 177 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4 Nr. 2a, 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, 1 ff., 31 Abs. 3, 106 Abs. 1 JGG –

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