Landgericht Bonn, 2007-11-08, 12 O 159/07

12 O 159/07Kantonsgericht08.11.2007

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 12 O 159/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-11-08

Aktenzeichen: 12 O 159/07

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2007:1108.12O159.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 10.10.2007 wird aufgehoben.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird als unzulässig zurück-gewiesen.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

Der Kostenausspruch ist zugunsten der Verfügungsbeklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, doch bleibt der Verfügungsklägerin vorbehalten, eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.200,00 € abzuwenden, sofern nicht die Verfügungsbeklagte vor der vorläufigen Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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