6 T 381/07•Landgericht Bonn, 2007-12-05, 6 T 381/07
Landgericht Bonn, 2007-12-05, 6 T 381/07
6 T 381/07Kantonsgericht05.12.2007
Regest
Die Wirkung des Mahnbescheides fällt nicht nach § 701 ZPO (analog) weg, wenn der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids rechtzeitig gestellt ist, zwar formale Mängel enthält, aber nicht zurückgewiesen wird, wenn die beanstandeten Mängel erst nach Ablauf der 6-Monats-Frist behoben werden.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 T 381/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-12-05
Aktenzeichen: 6 T 381/07
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2007:1205.6T381.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: ZPO § 701
Leitsätze
Die Wirkung des Mahnbescheides fällt nicht nach § 701 ZPO (analog) weg, wenn der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids rechtzeitig gestellt ist, zwar formale Mängel enthält, aber nicht zurückgewiesen wird, wenn die beanstandeten Mängel erst nach Ablauf der 6-Monats-Frist behoben werden.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Verfahren wird an das Amtsgericht Euskirchen zur anderweitigen Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass der Antrag nicht wegen Wegfalls der Wirkung des Mahnbescheides nach § 701 ZPO (analog) zurückgewiesen werden darf.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, etwa im Beschwerdeverfahren angefallene Gerichtskosten werden niedergeschlagen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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