Landgericht Bonn, 2008-11-07, 2 O 216/08

2 O 216/08Kantonsgericht07.11.2008

Regest

1. § 7 AGB - Banken gilt auch gegenüber dem vorläufigen schwachen Insolvenzverwalter. 2. Der Lastschriftwiderspruch eines Inslvenzverwalters verstößt gegen § 242 BGB, wenn keine anerkennenswerten Gründe für den Widerspruch vorliegen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 2 O 216/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-11-07

Aktenzeichen: 2 O 216/08

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2008:1107.2O216.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: § 7 AGB - Sparkassen, § 242 BGB

Leitsätze

  1. § 7 AGB - Banken gilt auch gegenüber dem vorläufigen schwachen Insolvenzverwalter.

  2. Der Lastschriftwiderspruch eines Inslvenzverwalters verstößt gegen § 242 BGB, wenn keine anerkennenswerten Gründe für den Widerspruch vorliegen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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