Landgericht Bonn, 2008-11-13, 30 T 275/08

30 T 275/08Kantonsgericht13.11.2008

Regest

1. Die Insolvenzgesellschaft ist nach § 155 Abs. 1 Satz 1 InsO weiterhin zur handelsrechtlichen Rechnungslegung verpflichtet, sodass ihre weiterhin im Amt befindlichen gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss für diese nach § 325 Abs. 1 und 2 HGB offenzulegen haben. Diese Pflichten beschränken sich allerdings auf das nicht zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen der Schuldnerin, sodass im praktischen Regelfall eine sogenannte Nullbilanz zu erstellen und offenzulegen ist. 2. Richtet sich das Ordnungsgeldverfahren ausschließlich gegen die Insolvenzgesellschaft oder die Mitgleider ihres Vertretungsberechtigten Organs, so fehlt dem Insolvenzverwalter für eine sofortige Beschwerde nach § 335 Abs. 4 HGB die Beschwerdebefugnis.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 30 T 275/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-11-13

Aktenzeichen: 30 T 275/08

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2008:1113.30T275.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen

Normen: § 335 HGB

Leitsätze

  1. Die Insolvenzgesellschaft ist nach § 155 Abs. 1 Satz 1 InsO weiterhin zur handelsrechtlichen Rechnungslegung verpflichtet, sodass ihre weiterhin im Amt befindlichen gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss für diese nach § 325 Abs. 1 und 2 HGB offenzulegen haben. Diese Pflichten beschränken sich allerdings auf das nicht zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen der Schuldnerin, sodass im praktischen Regelfall eine sogenannte Nullbilanz zu erstellen und offenzulegen ist.

  2. Richtet sich das Ordnungsgeldverfahren ausschließlich gegen die Insolvenzgesellschaft oder die Mitgleider ihres Vertretungsberechtigten Organs, so fehlt dem Insolvenzverwalter für eine sofortige Beschwerde nach § 335 Abs. 4 HGB die Beschwerdebefugnis.

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 09.09.2008 wird zurückgewiesen.

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