23 KLs-920 Js 574/07-27/08•Landgericht Bonn, 2009-02-10, 23 KLs-920 Js 574/07-27/08
Landgericht Bonn, 2009-02-10, 23 KLs-920 Js 574/07-27/08
23 KLs-920 Js 574/07-27/08Kantonsgericht10.02.2009
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 23 KLs-920 Js 574/07-27/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-02-10
Aktenzeichen: 23 KLs-920 Js 574/07-27/08
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:0210.23KLS920JS574.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. große Strafkammer des Landgerichts
Tenor
Der Angeklagte U wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 100 Fällen, davon in 92 Fällen in nicht geringer Menge und in 77 Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der Angeklagte S wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 31 Fällen, davon in 17 Fällen in nicht geringer Menge und in 25 Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte B2 wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 25 Fällen, davon in 17 Fällen in nicht geringer Menge, in allen Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Hinsichtlich des Angeklagten U wird ein Betrag in Höhe von 10.000 € für verfallen erklärt.
Hinsichtlich des Angeklagten S wird ein Betrag in Höhe von 7.500 € für verfallen erklärt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen Auslagen.
§§ 1, 3, 29 Abs. 1, Abs. 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, 31, 33 BtMG,
§§ 25 Abs. 2, 27, 52, 53, 73 ff StGB
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