Landgericht Bonn, 2009-02-11, 30 T 878/08

30 T 878/08Kantonsgericht11.02.2009

Regest

1. Die Wertgrenze für isolierte Kostenbeschwerden nach § 20a Abs. 2 FGG ist im Beschwerdeverfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB nicht anwendbar. 2. Die Gebühr von 50,00 Euro nach GV-JVKostO-600 nebst Zustellungsauslagen von 3,50 Euro nach § 5 JVKostO, § 137 Abs. 1 Nr. 2 KostO fällt für das zurecht eingeleitete Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB an und fällt nicht deswegen weg, weil die Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgeholt wird.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 30 T 878/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-02-11

Aktenzeichen: 30 T 878/08

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:0211.30T878.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen

Normen: § 335 HGB, § 20a FGG

Leitsätze

  1. Die Wertgrenze für isolierte Kostenbeschwerden nach § 20a Abs. 2 FGG ist im Beschwerdeverfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB nicht anwendbar.

  2. Die Gebühr von 50,00 Euro nach GV-JVKostO-600 nebst Zustellungsauslagen von 3,50 Euro nach § 5 JVKostO, § 137 Abs. 1 Nr. 2 KostO fällt für das zurecht eingeleitete Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB an und fällt nicht deswegen weg, weil die Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgeholt wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 15.12.2008 wird zurückgewiesen.

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