Landgericht Bonn, 2009-02-16, 6 T 348/08

6 T 348/08Kantonsgericht16.02.2009

Regest

Das Heraufsetzungsinteresse im Rahmen der Verkehrswertbeschwerde im Zwangsversteigerungsverfahren bemisst sich nach der Hälfte der Differenz zwischen dem festgesetzten und dem vom Beschwerdeführer für zutreffend angesehenen Betrag ( Anschluss an OLG Bremen, Beschluss vom 06.09.2000, 2 W 99/00 und 2 W 100/00, OLGR Bremen 2000, 476)

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 348/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-02-16

Aktenzeichen: 6 T 348/08

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:0216.6T348.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: § 3 ZPO, § 54 GKG, § 74a ZVG

Leitsätze

Das Heraufsetzungsinteresse im Rahmen der Verkehrswertbeschwerde im Zwangsversteigerungsverfahren bemisst sich nach der Hälfte der Differenz zwischen dem festgesetzten und dem vom Beschwerdeführer für zutreffend angesehenen Betrag ( Anschluss an OLG Bremen, Beschluss vom 06.09.2000, 2 W 99/00 und 2 W 100/00, OLGR Bremen 2000, 476)

Tenor

Der Wert des Beschwerdegegenstandes der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 12.09.2008, 042 K 150/07, wird in Abänderung des Beschlusses vom 08.01.2009 auf 140.750,00 € festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.