6 T 348/08•Landgericht Bonn, 2009-02-16, 6 T 348/08
Landgericht Bonn, 2009-02-16, 6 T 348/08
6 T 348/08Kantonsgericht16.02.2009
Regest
Das Heraufsetzungsinteresse im Rahmen der Verkehrswertbeschwerde im Zwangsversteigerungsverfahren bemisst sich nach der Hälfte der Differenz zwischen dem festgesetzten und dem vom Beschwerdeführer für zutreffend angesehenen Betrag ( Anschluss an OLG Bremen, Beschluss vom 06.09.2000, 2 W 99/00 und 2 W 100/00, OLGR Bremen 2000, 476)
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 T 348/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-02-16
Aktenzeichen: 6 T 348/08
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:0216.6T348.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: § 3 ZPO, § 54 GKG, § 74a ZVG
Leitsätze
Das Heraufsetzungsinteresse im Rahmen der Verkehrswertbeschwerde im Zwangsversteigerungsverfahren bemisst sich nach der Hälfte der Differenz zwischen dem festgesetzten und dem vom Beschwerdeführer für zutreffend angesehenen Betrag ( Anschluss an OLG Bremen, Beschluss vom 06.09.2000, 2 W 99/00 und 2 W 100/00, OLGR Bremen 2000, 476)
Tenor
Der Wert des Beschwerdegegenstandes der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 12.09.2008, 042 K 150/07, wird in Abänderung des Beschlusses vom 08.01.2009 auf 140.750,00 € festgesetzt.
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