Landgericht Bonn, 2009-02-26, 4 T 64/09

4 T 64/09Kantonsgericht26.02.2009

Regest

Eine Block- oder Listenwahl ist nur zulässig, wenn Sie in der Vereinssatzung verankert ist.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 4 T 64/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-02-26

Aktenzeichen: 4 T 64/09

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:0226.4T64.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: §§ 32, 40, 71 BGB

Leitsätze

Eine Block- oder Listenwahl ist nur zulässig, wenn Sie in der Vereinssatzung verankert ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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