Landgericht Bonn, 2009-05-26, 30 T 426/09

30 T 426/09Kantonsgericht26.05.2009

Regest

1. Eine GmbH ist ohne Geschäftsführer nicht in der Lage, wirksam sofortige Beschwerde gegen eine Ordnungsgeldentscheidung nach § 335 HGB einzulegen. 2. Die Gesellschafter der GmbH können für diese nicht selbst sofortige Beschwerde nach § 335 HGB einlegen; sie können zwar selbst den oder die Geschäftsführer bestellen, haben aber nicht dessen Vertretungsbefugnis nach § 35 GmbHG; dies ergibt sich auch aus einem Umkehrschluss von § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG in der seit 01.11.2008 geltenden Fassung des Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMig) vom 23. Oktober (BGBl. l S. 2026).

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 30 T 426/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-05-26

Aktenzeichen: 30 T 426/09

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:0526.30T426.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen

Normen: § 335 HGB, § 35 GmbHg

Leitsätze

  1. Eine GmbH ist ohne Geschäftsführer nicht in der Lage, wirksam sofortige Beschwerde gegen eine Ordnungsgeldentscheidung nach § 335 HGB einzulegen.

  2. Die Gesellschafter der GmbH können für diese nicht selbst sofortige Beschwerde nach § 335 HGB einlegen; sie können zwar selbst den oder die Geschäftsführer bestellen, haben aber nicht dessen Vertretungsbefugnis nach § 35 GmbHG; dies ergibt sich auch aus einem Umkehrschluss von § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG in der seit 01.11.2008 geltenden Fassung des Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMig) vom 23. Oktober (BGBl. l S. 2026).

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 20.11.2008 wird zurückgewiesen.

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