Landgericht Bonn, 2009-05-29, 6 T 115/09

6 T 115/09Kantonsgericht29.05.2009

Regest

Zur Frage der Zustänidgkeit des Insolvenzgerichts für eine Entscheidung nach § 850 f ZPO bei angeblichen vorliegen einer Lohnabtretung

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 115/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-05-29

Aktenzeichen: 6 T 115/09

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:0529.6T115.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: §§ 36 Abs.4 InsO,850 f ZPO

Leitsätze

Zur Frage der Zustänidgkeit des Insolvenzgerichts für eine Entscheidung nach § 850 f ZPO bei angeblichen vorliegen einer Lohnabtretung

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 12.03.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 26.02.2009 -99 IK 309/08- wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.

Das Amtsgericht -Insolvenzgericht- ist als besonderes Vollstreckungsgericht für die Entscheidung über den Antrag des Schuldners vom 27.01.2009 auf Änderung des unpfändbaren Betrages seines Arbeitseinkommens zuständig.

Mit dieser Maßgabe wird das Verfahren an das Amtsgericht zur anderweitigen Entscheidung über den Antrag des Schuldners und die Kosten des Beschwerdeverfahrens zurückverwiesen.

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