Landgericht Bonn, 2009-06-16, 38 T 42/08

38 T 42/08Kantonsgericht16.06.2009

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 38 T 42/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-06-16

Aktenzeichen: 38 T 42/08

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:0616.38T42.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. wird als unzulässig verworfen.

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. wird die unter dem 25.07.2008 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben

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