Landgericht Bonn, 2009-06-29, 30 T 537/09

30 T 537/09Kantonsgericht29.06.2009

Regest

1. Das Landgericht ist als Beschwerdegericht nach § 335 Abs. 4 HGB auch für die Entscheidung über einen Einspruch gegen die frühere Androhungsverfügung (und einen damit verbundenen Wiedereinsetzungsantrag) zuständig, der erst nach Erlass der mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Ordnungsgeldentscheidung eingelegt worden ist. 2. Mit der Möglichkeit nach § 335 Abs. 1 Satz 2 HGB, das Ordnungsgeldverfahren gegen die Kapitalgesellschaft selbst zu führen (statt gegen die Mitglieder ihres vertretungsberechtigten Organs), soll sichergestellt werden, dass die Zustellung stets am Geschäftssitz erfolgen kann; das Bundesamt für Justiz muss die Inanspruchnahme der Kapitalgesellschaft nicht ausdrücklich mit diesem offenkundigen Zustellungsvorteil begründen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 30 T 537/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-06-29

Aktenzeichen: 30 T 537/09

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:0629.30T537.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen

Normen: § 335 HGB

Leitsätze

  1. Das Landgericht ist als Beschwerdegericht nach § 335 Abs. 4 HGB auch für die Entscheidung über einen Einspruch gegen die frühere Androhungsverfügung (und einen damit verbundenen Wiedereinsetzungsantrag) zuständig, der erst nach Erlass der mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Ordnungsgeldentscheidung eingelegt worden ist.

  2. Mit der Möglichkeit nach § 335 Abs. 1 Satz 2 HGB, das Ordnungsgeldverfahren gegen die Kapitalgesellschaft selbst zu führen (statt gegen die Mitglieder ihres vertretungsberechtigten Organs), soll sichergestellt werden, dass die Zustellung stets am Geschäftssitz erfolgen kann; das Bundesamt für Justiz muss die Inanspruchnahme der Kapitalgesellschaft nicht ausdrücklich mit diesem offenkundigen Zustellungsvorteil begründen.

Tenor

Der Wiedereinsetzungsantrag, der Einspruch und die sofortige Beschwerde vom 23.03.2009 werden zurückgewiesen.

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