30 T 537/09•Landgericht Bonn, 2009-06-29, 30 T 537/09
Landgericht Bonn, 2009-06-29, 30 T 537/09
30 T 537/09Kantonsgericht29.06.2009
Regest
1. Das Landgericht ist als Beschwerdegericht nach § 335 Abs. 4 HGB auch für die Entscheidung über einen Einspruch gegen die frühere Androhungsverfügung (und einen damit verbundenen Wiedereinsetzungsantrag) zuständig, der erst nach Erlass der mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Ordnungsgeldentscheidung eingelegt worden ist. 2. Mit der Möglichkeit nach § 335 Abs. 1 Satz 2 HGB, das Ordnungsgeldverfahren gegen die Kapitalgesellschaft selbst zu führen (statt gegen die Mitglieder ihres vertretungsberechtigten Organs), soll sichergestellt werden, dass die Zustellung stets am Geschäftssitz erfolgen kann; das Bundesamt für Justiz muss die Inanspruchnahme der Kapitalgesellschaft nicht ausdrücklich mit diesem offenkundigen Zustellungsvorteil begründen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 30 T 537/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-06-29
Aktenzeichen: 30 T 537/09
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:0629.30T537.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen
Normen: § 335 HGB
Leitsätze
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Das Landgericht ist als Beschwerdegericht nach § 335 Abs. 4 HGB auch für die Entscheidung über einen Einspruch gegen die frühere Androhungsverfügung (und einen damit verbundenen Wiedereinsetzungsantrag) zuständig, der erst nach Erlass der mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Ordnungsgeldentscheidung eingelegt worden ist.
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Mit der Möglichkeit nach § 335 Abs. 1 Satz 2 HGB, das Ordnungsgeldverfahren gegen die Kapitalgesellschaft selbst zu führen (statt gegen die Mitglieder ihres vertretungsberechtigten Organs), soll sichergestellt werden, dass die Zustellung stets am Geschäftssitz erfolgen kann; das Bundesamt für Justiz muss die Inanspruchnahme der Kapitalgesellschaft nicht ausdrücklich mit diesem offenkundigen Zustellungsvorteil begründen.
Tenor
Der Wiedereinsetzungsantrag, der Einspruch und die sofortige Beschwerde vom 23.03.2009 werden zurückgewiesen.
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