6 S 36/09•Landgericht Bonn, 2009-07-01, 6 S 36/09
Landgericht Bonn, 2009-07-01, 6 S 36/09
6 S 36/09Kantonsgericht01.07.2009
Regest
Hinsichtlich der mit einer Räumungs- und Herausgabeklage verbundenen Klage auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung und Herausgabe der Wohnung entspricht der Streitwert nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Dauer von der Einreichung einer Räumungs- und Herausgabeklage bis zur tatsächlichen Räumung und Herausgabe im hiesigen Landgerichtsbezirk regelmäßig dem neunfachen Monatsbetrag der geltend gemachten Nutzungsentschädigung; § 9 ZPO und § 41 GKG sind insoweit für die Wertfestsetzung unanwendbar.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 S 36/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-07-01
Aktenzeichen: 6 S 36/09
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:0701.6S36.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: § 3 ZPO, § 9 ZPO, § 41 GKG
Leitsätze
Hinsichtlich der mit einer Räumungs- und Herausgabeklage verbundenen Klage auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung und Herausgabe der Wohnung entspricht der Streitwert nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Dauer von der Einreichung einer Räumungs- und Herausgabeklage bis zur tatsächlichen Räumung und Herausgabe im hiesigen Landgerichtsbezirk regelmäßig dem neunfachen Monatsbetrag der geltend gemachten Nutzungsentschädigung; § 9 ZPO und § 41 GKG sind insoweit für die Wertfestsetzung unanwendbar.
Tenor
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.868,09 Euro festgesetzt.
Der Streitwert für das Klageverfahren wird unter teilweiser Abänderung des Streitwertbeschlusses des Amtsgerichts Siegburg vom 27.02.2009, 118 C 40/08, auf 28.180,56 Euro festgesetzt.
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