Landgericht Bonn, 2009-07-08, 11 O 146/08

11 O 146/08Kantonsgericht08.07.2009

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 11 O 146/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-07-08

Aktenzeichen: 11 O 146/08

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:0708.11O146.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Normen: § 890 ZPO, § 3 PAngV

Tenor

Gegen die Schuldnerin wird wegen der Zuwiderhandlung gegen die einstweiligen Verfügung der Kammer vom ##.12.20## in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom ##.12.20## -## O ###/##-, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen,

e) gegenüber letztverbrauchenden Gaskunden in I und H im Angebot oder in der Werbung Preisangaben zu machen, ohne hierbei den verbrauchsabhängigen Preis je Kilowattstunde und den nicht verbrauchsabhängigen Preis je Monat oder je Jahr anzugeben,

f) gegenüber letztverbrauchenden Gaskunden in I und H im Angebot oder in der Werbung Preise anzugeben, welche die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten, ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,00 €, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 250,00 € ein Tag Ordnungshaft, zu vollstrecken an der Geschäftsführerin der Schuldnerin, Frau O, als deren gesetzliche Vertreterin, festgesetzt.

Der weitergehende Ordnungsgeldantrag der Gläubigerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

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