30 T 250/08•Landgericht Bonn, 2009-07-13, 30 T 250/08
Landgericht Bonn, 2009-07-13, 30 T 250/08
30 T 250/08Kantonsgericht13.07.2009
Regest
1. Die Zustellungsurkunde erbringt nach § 335 Abs. 2 Satz 1 HGB, § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG, §§ 178 Abs. 1, 180, 182, 418 Abs. 1 ZPO regelmäßig vollen Beweis für die wirksame Zustellung der Androhungsverfügung nach § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB. Der Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO ist zulässig. 2. Zur Beweiswürdigung im Beschwerdeverfahrennach § 335 Abs. 4 HGB.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 30 T 250/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-07-13
Aktenzeichen: 30 T 250/08
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:0713.30T250.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen
Normen: § 325 HGB, § 335 HGB, § 418 ZPO
Leitsätze
Die Zustellungsurkunde erbringt nach § 335 Abs. 2 Satz 1 HGB, § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG, §§ 178 Abs. 1, 180, 182, 418 Abs. 1 ZPO regelmäßig vollen Beweis für die wirksame Zustellung der Androhungsverfügung nach § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB. Der Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO ist zulässig.
Zur Beweiswürdigung im Beschwerdeverfahrennach § 335 Abs. 4 HGB.
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 17.09.2008 wird zurückgewiesen.
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