6 T 84/09•Landgericht Bonn, 2009-09-08, 6 T 84/09
Landgericht Bonn, 2009-09-08, 6 T 84/09
6 T 84/09Kantonsgericht08.09.2009
Regest
Zur Frage der offenbaren Unrichtigkeit von Rubrumsfehlern bei Evidenz für die Parteien.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 T 84/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-09-08
Aktenzeichen: 6 T 84/09
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:0908.6T84.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: § 319 ZPO
Leitsätze
Zur Frage der offenbaren Unrichtigkeit von Rubrumsfehlern bei Evidenz für die Parteien.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 30.03.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 18.03.2009 -06-2592249-05-N-, durch den die Parteibezeichnungen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin im Mahnverfahren jeweils um den Zusatz „GmbH“ ergänzt worden sind, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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