Landgericht Bonn, 2009-09-30, 30 T 848/09

30 T 848/09Kantonsgericht30.09.2009

Regest

1. Ein Mutterunternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft nach § 264a HGB kann sich von seiner nach § 325 HGB bestehenden Offenlegungspflicht durch Einbeziehung in den von ihm selbst aufgestellten Konzernabschluss nach § 264b HGB befreien. 2. Die Möglichkeit zur Herabsetzung des Ordnungsgeldes wegen geringfügiger Fristüberschreitung besteht in entsprechender Anwendung von § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB auch im Fall geringfügig verspäteter Befreiung von der Offenlegungpflicht durch Einbeziehung in den Konzernabschluss nach § 264b HGB.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 30 T 848/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-09-30

Aktenzeichen: 30 T 848/09

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:0930.30T848.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen

Normen: § 264a HGB, § 264b HGB, § 325 HGB, § 335 HGB

Leitsätze

  1. Ein Mutterunternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft nach § 264a HGB kann sich von seiner nach § 325 HGB bestehenden Offenlegungspflicht durch Einbeziehung in den von ihm selbst aufgestellten Konzernabschluss nach § 264b HGB befreien.

  2. Die Möglichkeit zur Herabsetzung des Ordnungsgeldes wegen geringfügiger Fristüberschreitung besteht in entsprechender Anwendung von § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB auch im Fall geringfügig verspäteter Befreiung von der Offenlegungpflicht durch Einbeziehung in den Konzernabschluss nach § 264b HGB.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 28.04.2009 getroffene Ordnungsgeldentscheidung aufgehoben, soweit dadurch ein Ordnungsgeld von mehr als 250,00 Euro festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde vom 04.05.2009 zurückgewiesen.

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