Landgericht Bonn, 2009-11-11, 11 T 200/09

11 T 200/09Kantonsgericht11.11.2009

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 11 T 200/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-11-11

Aktenzeichen: 11 T 200/09

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:1111.11T200.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 09.03.2009 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten sowie die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen Entscheidung aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auferlegt.

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