11 T 216/09•Landgericht Bonn, 2009-11-11, 11 T 216/09
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 11 T 216/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-11-11
Aktenzeichen: 11 T 216/09
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:1111.11T216.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1.Kammer für Handelssachen
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 10.03.2009 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen Entscheidung aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auferlegt.
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