31 T 579/09•Landgericht Bonn, 2009-12-07, 31 T 579/09
Landgericht Bonn, 2009-12-07, 31 T 579/09
31 T 579/09Kantonsgericht07.12.2009
Regest
Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 3 HGB setzt eigenes Verschulden des Offenlegungspflichtigen voraus. Das verschulden Dritter kann nicht in entsprechender Anwendung der §§ 278 BGB, 152 Abs. 1 Satz 3 AO zugerechnet werden.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 31 T 579/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-12-07
Aktenzeichen: 31 T 579/09
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:1207.31T579.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer für Handelssachen
Normen: §§ 325 Abs. 1 HGB, 335 Abs. 3 HGB, 278 BGB
Leitsätze
Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 3 HGB setzt eigenes Verschulden des Offenlegungspflichtigen voraus. Das verschulden Dritter kann nicht in entsprechender Anwendung der §§ 278 BGB, 152 Abs. 1 Satz 3 AO zugerechnet werden.
Tenor
Der Beschwerdeführerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt.
Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 09.10.2008 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben.
Die außergerichtliche Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auferlegt.
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