21 Qs-773 Js 1043/09-7/10•Landgericht Bonn, 2010-01-28, 21 Qs-773 Js 1043/09-7/10
Landgericht Bonn, 2010-01-28, 21 Qs-773 Js 1043/09-7/10
21 Qs-773 Js 1043/09-7/10Kantonsgericht28.01.2010
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 21 Qs-773 Js 1043/09-7/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-01-28
Aktenzeichen: 21 Qs-773 Js 1043/09-7/10
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2010:0128.21QS773JS1043.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. große Strafkammer des Landgerichts
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.01.2010, Az. 51 Gs 75/10, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt I aus L wird dem Beschuldigten B Z gem. § 140 Abs. 1 Nr.4 StPO Rechtsanwalt Dr. M aus C beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
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