Landgericht Bonn, 2010-03-30, 10 O 213/09

10 O 213/09Kantonsgericht30.03.2010

Regest

1. Der Anwaltsdienstvertrag kommt in der Regel mit der Anwaltskanzlei und nicht mit dem Assessor zustande, der im Rahmen des Vertrags tätig werden soll. 2. Dabei liegt nur dann unerlaubte Rechtsberatung vor, wenn der Assessor in Wahrheit, nämlich in der praktischen Umsetzung der Zusammwnarbeit nicht Weisungsabhängig, sondern von einer solchen ganz unabhängig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 10 O 213/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-03-30

Aktenzeichen: 10 O 213/09

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2010:0330.10O213.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: § 134 BGB, § 812 BGB, Art. 1 § 1, § 6 RBerG

Leitsätze

  1. Der Anwaltsdienstvertrag kommt in der Regel mit der Anwaltskanzlei und nicht mit dem Assessor zustande, der im Rahmen des Vertrags tätig werden soll.

  2. Dabei liegt nur dann unerlaubte Rechtsberatung vor, wenn der Assessor in Wahrheit, nämlich in der praktischen Umsetzung der Zusammwnarbeit nicht Weisungsabhängig, sondern von einer solchen ganz unabhängig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, soweit nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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