Landgericht Bonn, 2010-04-13, 15 O 451/09

15 O 451/09Kantonsgericht13.04.2010

Regest

Ein ausgeschiedener (Schein- ) gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät haftet dem Mandanten nach §§ 736 II BGB, 160 I 1 HGB nur dann auf Schadenersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung, wenn die Pflichtverletzung vor seinem Ausscheiden begangen worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 15 O 451/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-04-13

Aktenzeichen: 15 O 451/09

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2010:0413.15O451.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: § 736 BGB, §§ 128,160 HGB

Leitsätze

Ein ausgeschiedener (Schein- ) gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät haftet dem Mandanten nach §§ 736 II BGB, 160 I 1 HGB nur dann auf Schadenersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung, wenn die Pflichtverletzung vor seinem Ausscheiden begangen worden ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Streithelferin trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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