15 O 451/09•Landgericht Bonn, 2010-04-13, 15 O 451/09
Landgericht Bonn, 2010-04-13, 15 O 451/09
15 O 451/09Kantonsgericht13.04.2010
Regest
Ein ausgeschiedener (Schein- ) gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät haftet dem Mandanten nach §§ 736 II BGB, 160 I 1 HGB nur dann auf Schadenersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung, wenn die Pflichtverletzung vor seinem Ausscheiden begangen worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 15 O 451/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-04-13
Aktenzeichen: 15 O 451/09
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2010:0413.15O451.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: § 736 BGB, §§ 128,160 HGB
Leitsätze
Ein ausgeschiedener (Schein- ) gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät haftet dem Mandanten nach §§ 736 II BGB, 160 I 1 HGB nur dann auf Schadenersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung, wenn die Pflichtverletzung vor seinem Ausscheiden begangen worden ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Streithelferin trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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