36 T 837/09•Landgericht Bonn, 2010-05-06, 36 T 837/09
Landgericht Bonn, 2010-05-06, 36 T 837/09
36 T 837/09Kantonsgericht06.05.2010
Regest
Die Vorschrift des § 264 Abs. 3 Nr. 4 lit. a HGB tritt nicht hinter § 313 Abs. 3 HGB zurück. Die offenlegungspflichtige GmbH ist als Tochterunternehmen daher nur dann von der Offenlegung befreit, wenn - neben den sonstigen Voraussetzungen des § 264 Abs. 3 HGB - die Voraussetzungen des § 264 Abs. 3 Nr. 4 lit. a HGB vorliegen. Ob die Muttergesellschaft im Konzernanhang Angaben gemäß § 313 Abs. 3 HGB nicht anzugeben braucht, ist unerheblich.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 36 T 837/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-05-06
Aktenzeichen: 36 T 837/09
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2010:0506.36T837.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Normen: §§ 335 HGB, 325 Abs 1 HGB, 264 Abs. 3 Nr. 4 lit. a HGB, 313 Abs 3 HGB
Leitsätze
Die Vorschrift des § 264 Abs. 3 Nr. 4 lit. a HGB tritt nicht hinter § 313 Abs. 3 HGB zurück. Die offenlegungspflichtige GmbH ist als Tochterunternehmen daher nur dann von der Offenlegung befreit, wenn - neben den sonstigen Voraussetzungen des § 264 Abs. 3 HGB - die Voraussetzungen des § 264 Abs. 3 Nr. 4 lit. a HGB vorliegen. Ob die Muttergesellschaft im Konzernanhang Angaben gemäß § 313 Abs. 3 HGB nicht anzugeben braucht, ist unerheblich.
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 27.05.2009 wird zurückgewiesen.
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