Landgericht Bonn, 2010-05-06, 36 T 837/09

36 T 837/09Kantonsgericht06.05.2010

Regest

Die Vorschrift des § 264 Abs. 3 Nr. 4 lit. a HGB tritt nicht hinter § 313 Abs. 3 HGB zurück. Die offenlegungspflichtige GmbH ist als Tochterunternehmen daher nur dann von der Offenlegung befreit, wenn - neben den sonstigen Voraussetzungen des § 264 Abs. 3 HGB - die Voraussetzungen des § 264 Abs. 3 Nr. 4 lit. a HGB vorliegen. Ob die Muttergesellschaft im Konzernanhang Angaben gemäß § 313 Abs. 3 HGB nicht anzugeben braucht, ist unerheblich.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 36 T 837/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-05-06

Aktenzeichen: 36 T 837/09

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2010:0506.36T837.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Normen: §§ 335 HGB, 325 Abs 1 HGB, 264 Abs. 3 Nr. 4 lit. a HGB, 313 Abs 3 HGB

Leitsätze

Die Vorschrift des § 264 Abs. 3 Nr. 4 lit. a HGB tritt nicht hinter § 313 Abs. 3 HGB zurück. Die offenlegungspflichtige GmbH ist als Tochterunternehmen daher nur dann von der Offenlegung befreit, wenn - neben den sonstigen Voraussetzungen des § 264 Abs. 3 HGB - die Voraussetzungen des § 264 Abs. 3 Nr. 4 lit. a HGB vorliegen. Ob die Muttergesellschaft im Konzernanhang Angaben gemäß § 313 Abs. 3 HGB nicht anzugeben braucht, ist unerheblich.

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 27.05.2009 wird zurückgewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.