8 S 46/09•Landgericht Bonn, 2010-06-08, 8 S 46/09
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 8 S 46/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-06-08
Aktenzeichen: 8 S 46/09
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2010:0608.8S46.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 03.02.2009 – 15 C 327/08 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 49,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.08.2008, einen weiteren Betrag für die gezogenen Nutzungen in Höhe von 39,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.08.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 89,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.08.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.