21 KLs-333 Js 70/09-25/09•Landgericht Bonn, 2010-06-09, 21 KLs-333 Js 70/09-25/09
Landgericht Bonn, 2010-06-09, 21 KLs-333 Js 70/09-25/09
21 KLs-333 Js 70/09-25/09Kantonsgericht09.06.2010
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 21 KLs-333 Js 70/09-25/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-06-09
Aktenzeichen: 21 KLs-333 Js 70/09-25/09
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2010:0609.21KLS333JS70.09.2.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. große Strafkammer des Landgerichts
Tenor
Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft vom ##.##.20##, einen Teilbetrag in Höhe von 19.515,77 Euro aus dem Gesamterlös als Kosten der Notveräußerung einzubehalten und nicht an die Geschädigte auszukehren, wird aufgehoben.
Die Staatsanwaltschaft wird verpflichtet, in Höhe des vorstehenden Teilbetrages unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut über eine Auskehrung an die Geschädigte zu entscheiden.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die notwendigen Auslagen der Antragstellerin werden der Landeskasse auferlegt.
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