Landgericht Bonn, 2010-07-23, 11 T 246/10

11 T 246/10Kantonsgericht23.07.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 11 T 246/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-23

Aktenzeichen: 11 T 246/10

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2010:0723.11T246.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 18.02.2010 getroffene Ordnungsgeldentscheidung insoweit aufgehoben, als darin ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR gegen die beschwerdeführende Gesellschaft festgesetzt worden ist.

Die weitergehende sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen Entscheidung wird zurückgewiesen.

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