11 T 246/10•Landgericht Bonn, 2010-07-23, 11 T 246/10
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 11 T 246/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-07-23
Aktenzeichen: 11 T 246/10
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2010:0723.11T246.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 18.02.2010 getroffene Ordnungsgeldentscheidung insoweit aufgehoben, als darin ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR gegen die beschwerdeführende Gesellschaft festgesetzt worden ist.
Die weitergehende sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen Entscheidung wird zurückgewiesen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.