18 O 142/10•Landgericht Bonn, 2010-07-29, 18 O 142/10
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 18 O 142/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-07-29
Aktenzeichen: 18 O 142/10
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2010:0729.18O142.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilkammer
Tenor
Auf den Kostenwiderspruch des Verfügungsbeklagten wird die einstweilige Verfügung der Kammer vom 03.05.2010 ( Az. 18 O 142/10 LG Bonn) dahingehend abgeändert, dass der Verfügungskläger die Kosten des Verfahrens trägt.
Dies gilt auch für die im Widerspruchsverfahren entstandenen weiteren Kosten.
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