Landgericht Bonn, 2010-07-30, 8 T 68/10

8 T 68/10Kantonsgericht30.07.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 8 T 68/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-30

Aktenzeichen: 8 T 68/10

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2010:0730.8T68.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Zivilkammer des Landgerichts

Tenor

Die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 300 € festgesetzt.

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