31 T 1412/09•Landgericht Bonn, 2010-08-27, 31 T 1412/09
Landgericht Bonn, 2010-08-27, 31 T 1412/09
31 T 1412/09Kantonsgericht27.08.2010
Regest
Zur Angemessenheit einer Ordnungsgeldes, wenn die Rechnungslegungsunterlagen wenige Sekunden nach Fristablauf eingereicht worden sind.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 31 T 1412/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-08-27
Aktenzeichen: 31 T 1412/09
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2010:0827.31T1412.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Normen: § 335 Abs. 3 Statz 5 HGB
Leitsätze
Zur Angemessenheit einer Ordnungsgeldes, wenn die Rechnungslegungsunterlagen wenige Sekunden nach Fristablauf eingereicht worden sind.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 22.09.2009 getroffene Ordnungsgeldentscheidung aufgehoben, soweit sie über ein Ordnungsgeld von 50,00 Euro hinausgeht. Die festgesetzten Zustellungskosten bleiben unberührt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse zu 4/5 auferlegt. Im Übrigen trägt die Beschwerdeführerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
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