Landgericht Bonn, 2010-08-27, 6 T 14/10

6 T 14/10Kantonsgericht27.08.2010

Regest

Bezweckt der Insolvenzeröffnungsantrag die Entscheidung gemäß § 227 Abs. 1 InsO, ist er nicht deshalb unzulässig, weil einer Nachtragsverteilung zu einem aufgehobenen Konkursverfahren noch nicht abgeschlossen ist, wenn Ziel des Insolvenzverfahrens die anders nicht erreichbare Mehrung der Nachtragsverteilungsmasse ist.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 14/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-27

Aktenzeichen: 6 T 14/10

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2010:0827.6T14.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: § 227 Abs. 1 InsO

Leitsätze

Bezweckt der Insolvenzeröffnungsantrag die Entscheidung gemäß § 227 Abs. 1 InsO, ist er nicht deshalb unzulässig, weil einer Nachtragsverteilung zu einem aufgehobenen Konkursverfahren noch nicht abgeschlossen ist, wenn Ziel des Insolvenzverfahrens die anders nicht erreichbare Mehrung der Nachtragsverteilungsmasse ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 31.12.2009, bei dem Amtsgericht eingegangen am 31.12.2009, gegen den am 17.12.2009 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 11.12.2009 -## IN ###/##-, durch den der Eröffnungsantrag der Schuldnerin vom 10.11.2009 als unzulässig abgewiesen worden ist, wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.

Das Verfahren wird zur anderweitigen Entscheidung über den Eröffnungsantrag mit der Maßgabe an das Amtsgericht zurückverwiesen, dass der Antrag nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts vom 12.01.2010 als unzulässig zurückgewiesen werden darf.

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