Landgericht Bonn, 2010-08-27, 6 T 8/10

6 T 8/10Kantonsgericht27.08.2010

Regest

Wird vor dem Versteigerungstermin ein Antrag nach § 765a ZPO gestellt und entscheidet das Amtsgericht hierüber erst in dem Zuschlagbeschluss, so richtet sich die Gebühr für das Beschwerdeverfahren nach Ziffer 2240 Kostenverzeichnis zum GKG und nicht nach Ziffer 2241 Kostenverzeichnis zum GKG, sofern der Beschwerdeführer mit der Zuschlagsbeschwerde nur sein Begehren gemäß § 765a ZPO weiterverfolgt.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 8/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-27

Aktenzeichen: 6 T 8/10

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2010:0827.6T8.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: § 765 a ZPO, § 66 Abs. 4 GKG, Ziff. 2240 KV z. GKG, Ziff. 2241 KV z. GKG

Leitsätze

Wird vor dem Versteigerungstermin ein Antrag nach § 765a ZPO gestellt und entscheidet das Amtsgericht hierüber erst in dem Zuschlagbeschluss, so richtet sich die Gebühr für das Beschwerdeverfahren nach Ziffer 2240 Kostenverzeichnis zum GKG und nicht nach Ziffer 2241 Kostenverzeichnis zum GKG, sofern der Beschwerdeführer mit der Zuschlagsbeschwerde nur sein Begehren gemäß § 765a ZPO weiterverfolgt.

Tenor

Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin wird die Kostenrechnung der Gerichtskasse L vom 09.03.2010 – Kassenzeichen ###### – zu dem Beschwerdeverfahren 6 T 8/10 Landgericht Bonn aufgehoben, soweit sie über einen Betrag von 100,00 Euro hinausgeht.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen, soweit die Kammer die Kostenrechnung, wie aus dem vorstehenden Tenor ersichtlich, aufgehoben hat.

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