6 T 8/10•Landgericht Bonn, 2010-08-27, 6 T 8/10
Landgericht Bonn, 2010-08-27, 6 T 8/10
6 T 8/10Kantonsgericht27.08.2010
Regest
Wird vor dem Versteigerungstermin ein Antrag nach § 765a ZPO gestellt und entscheidet das Amtsgericht hierüber erst in dem Zuschlagbeschluss, so richtet sich die Gebühr für das Beschwerdeverfahren nach Ziffer 2240 Kostenverzeichnis zum GKG und nicht nach Ziffer 2241 Kostenverzeichnis zum GKG, sofern der Beschwerdeführer mit der Zuschlagsbeschwerde nur sein Begehren gemäß § 765a ZPO weiterverfolgt.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 T 8/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-08-27
Aktenzeichen: 6 T 8/10
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2010:0827.6T8.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: § 765 a ZPO, § 66 Abs. 4 GKG, Ziff. 2240 KV z. GKG, Ziff. 2241 KV z. GKG
Leitsätze
Wird vor dem Versteigerungstermin ein Antrag nach § 765a ZPO gestellt und entscheidet das Amtsgericht hierüber erst in dem Zuschlagbeschluss, so richtet sich die Gebühr für das Beschwerdeverfahren nach Ziffer 2240 Kostenverzeichnis zum GKG und nicht nach Ziffer 2241 Kostenverzeichnis zum GKG, sofern der Beschwerdeführer mit der Zuschlagsbeschwerde nur sein Begehren gemäß § 765a ZPO weiterverfolgt.
Tenor
Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin wird die Kostenrechnung der Gerichtskasse L vom 09.03.2010 – Kassenzeichen ###### – zu dem Beschwerdeverfahren 6 T 8/10 Landgericht Bonn aufgehoben, soweit sie über einen Betrag von 100,00 Euro hinausgeht.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen, soweit die Kammer die Kostenrechnung, wie aus dem vorstehenden Tenor ersichtlich, aufgehoben hat.
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