Landgericht Bonn, 2010-09-02, 8 S 126/10

8 S 126/10Kantonsgericht02.09.2010

Regest

1. Kosten für das Unterstellen eines mangelhaften Fahrzeugs bis zu dessen Rückgabe sind notwendige Verwendungen i. S. v. § 347 Abs. 2 BGB 2. Das gilt unter besonderen Voraussetzungen auch für das Unterstellen in der eigenen Garage.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 8 S 126/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-09-02

Aktenzeichen: 8 S 126/10

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2010:0902.8S126.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: §§ 347 Abs. 2, 437 Nr. 2, 323 BGB

Leitsätze

  1. Kosten für das Unterstellen eines mangelhaften Fahrzeugs bis zu dessen Rückgabe sind notwendige Verwendungen i. S. v. § 347 Abs. 2 BGB

  2. Das gilt unter besonderen Voraussetzungen auch für das Unterstellen in der eigenen Garage.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 29.03.2010 – 108 C 362/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.080 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 € zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

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