8 S 126/10•Landgericht Bonn, 2010-09-02, 8 S 126/10
Landgericht Bonn, 2010-09-02, 8 S 126/10
8 S 126/10Kantonsgericht02.09.2010
Regest
1. Kosten für das Unterstellen eines mangelhaften Fahrzeugs bis zu dessen Rückgabe sind notwendige Verwendungen i. S. v. § 347 Abs. 2 BGB 2. Das gilt unter besonderen Voraussetzungen auch für das Unterstellen in der eigenen Garage.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 8 S 126/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-09-02
Aktenzeichen: 8 S 126/10
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2010:0902.8S126.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: §§ 347 Abs. 2, 437 Nr. 2, 323 BGB
Leitsätze
-
Kosten für das Unterstellen eines mangelhaften Fahrzeugs bis zu dessen Rückgabe sind notwendige Verwendungen i. S. v. § 347 Abs. 2 BGB
-
Das gilt unter besonderen Voraussetzungen auch für das Unterstellen in der eigenen Garage.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 29.03.2010 – 108 C 362/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.080 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 € zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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