Landgericht Bonn, 2010-09-08, 6 T 218/10

6 T 218/10Kantonsgericht08.09.2010

Regest

Weist das Insolvenzgericht nicht in verständlicher Weise darauf hin, welche unvollständigen Erklärungen und Unterlagen zu ergänzen sind, so kommt dies einer Erteilung unerfüllbarer gerichtlicher Auflagen gleich. In diesem Fall ist die sofortige Beschwerde gegen die Mitteilung der Rücknahmefiktion gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO analog § 34 Abs. 1 InsO statthaft.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 218/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-09-08

Aktenzeichen: 6 T 218/10

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2010:0908.6T218.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: §§ 34 Abs. 1, 305 Abs. 3 Satz 2 InsO

Leitsätze

Weist das Insolvenzgericht nicht in verständlicher Weise darauf hin, welche unvollständigen Erklärungen und Unterlagen zu ergänzen sind, so kommt dies einer Erteilung unerfüllbarer gerichtlicher Auflagen gleich. In diesem Fall ist die sofortige Beschwerde gegen die Mitteilung der Rücknahmefiktion gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO analog § 34 Abs. 1 InsO statthaft.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 17.08.2010 – 97 IK 107/10 –aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Eröffnungsantrag der Schuldnerin vom 15.06.2010 nicht gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO als zurückgenommen gilt und dass die Anträge auf Erteilung der Restschuldbefreiung sowie auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht gegenstandslos sind.

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