Landgericht Bonn, 2010-10-15, 6 T 223/10

6 T 223/10Kantonsgericht15.10.2010

Regest

Die Einweisung des Zwangsverwalters in den Besitz an der Schuldnerwohnung sowie deren Durchsuchung zur Auffindung von Unterlagen bedarf einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 758a Abs. 1 ZPO. Der Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung nebst Ermächtigung zur Bestizverschaffung reicht als Vollstreckungstitel inwoweit nicht aus.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 223/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-10-15

Aktenzeichen: 6 T 223/10

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2010:1015.6T223.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: § 758a ZPO, § 883 ZPO, § 150 ZVG

Leitsätze

Die Einweisung des Zwangsverwalters in den Besitz an der Schuldnerwohnung sowie deren Durchsuchung zur Auffindung von Unterlagen bedarf einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 758a Abs. 1 ZPO. Der Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung nebst Ermächtigung zur Bestizverschaffung reicht als Vollstreckungstitel inwoweit nicht aus.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Zwangsverwalters vom 29.07.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 15.07.2010 – 37 M 102/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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