Landgericht Bonn, 2010-11-08, 31 T 1103/09

31 T 1103/09Kantonsgericht08.11.2010

Regest

Gegen die festgesetzten Kosten ( Gebühren und Auslagen ) für die Androhung eines Ordnungsgeldes wegen der Nichteinreichung des Jahresabschlusses bei dem elektronischen Bundesanzeigers kann nicht mit einer abgetretenen Forderung einer anderen Gesellschaft aus Amtspflichtverletzung aufgerechnet werden.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 31 T 1103/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-08

Aktenzeichen: 31 T 1103/09

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2010:1108.31T1103.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer für Handelssachen

Normen: § 335 HGB; § 387 BGB

Leitsätze

Gegen die festgesetzten Kosten ( Gebühren und Auslagen ) für die Androhung eines Ordnungsgeldes wegen der Nichteinreichung des Jahresabschlusses bei dem elektronischen Bundesanzeigers kann nicht mit einer abgetretenen Forderung einer anderen Gesellschaft aus Amtspflichtverletzung aufgerechnet werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 04.08.2009 wird zurückgewiesen.

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