31 T 1103/09•Landgericht Bonn, 2010-11-08, 31 T 1103/09
Landgericht Bonn, 2010-11-08, 31 T 1103/09
31 T 1103/09Kantonsgericht08.11.2010
Regest
Gegen die festgesetzten Kosten ( Gebühren und Auslagen ) für die Androhung eines Ordnungsgeldes wegen der Nichteinreichung des Jahresabschlusses bei dem elektronischen Bundesanzeigers kann nicht mit einer abgetretenen Forderung einer anderen Gesellschaft aus Amtspflichtverletzung aufgerechnet werden.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 31 T 1103/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-08
Aktenzeichen: 31 T 1103/09
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2010:1108.31T1103.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer für Handelssachen
Normen: § 335 HGB; § 387 BGB
Leitsätze
Gegen die festgesetzten Kosten ( Gebühren und Auslagen ) für die Androhung eines Ordnungsgeldes wegen der Nichteinreichung des Jahresabschlusses bei dem elektronischen Bundesanzeigers kann nicht mit einer abgetretenen Forderung einer anderen Gesellschaft aus Amtspflichtverletzung aufgerechnet werden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 04.08.2009 wird zurückgewiesen.
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