Landgericht Bonn, 2010-12-08, 31 T 652/10

31 T 652/10Kantonsgericht08.12.2010

Regest

Der Konzernabschluss muss auch dann gemäß § 264b Nr. 3 a HGB im elektronischen Bundesanzeiger offengelegt werden, wenn die Muttergesellschaft bereits an ihrem Sitz im Ausland eine Offenlegung vorgenommen hat.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 31 T 652/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-12-08

Aktenzeichen: 31 T 652/10

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2010:1208.31T652.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer für Handelssachen

Normen: §§ 264b, 325, 335 HGB,; Art. 57 der Richtlinie 78/660/EWG

Leitsätze

Der Konzernabschluss muss auch dann gemäß § 264b Nr. 3 a HGB im elektronischen Bundesanzeiger offengelegt werden, wenn die Muttergesellschaft bereits an ihrem Sitz im Ausland eine Offenlegung vorgenommen hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 20.04.2010 wird zurückgewiesen.

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