31 T 652/10•Landgericht Bonn, 2010-12-08, 31 T 652/10
Landgericht Bonn, 2010-12-08, 31 T 652/10
31 T 652/10Kantonsgericht08.12.2010
Regest
Der Konzernabschluss muss auch dann gemäß § 264b Nr. 3 a HGB im elektronischen Bundesanzeiger offengelegt werden, wenn die Muttergesellschaft bereits an ihrem Sitz im Ausland eine Offenlegung vorgenommen hat.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 31 T 652/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-08
Aktenzeichen: 31 T 652/10
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2010:1208.31T652.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer für Handelssachen
Normen: §§ 264b, 325, 335 HGB,; Art. 57 der Richtlinie 78/660/EWG
Leitsätze
Der Konzernabschluss muss auch dann gemäß § 264b Nr. 3 a HGB im elektronischen Bundesanzeiger offengelegt werden, wenn die Muttergesellschaft bereits an ihrem Sitz im Ausland eine Offenlegung vorgenommen hat.
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 20.04.2010 wird zurückgewiesen.
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