2 O 329/08•Landgericht Bonn, 2011-01-11, 2 O 329/08
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 2 O 329/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-01-11
Aktenzeichen: 2 O 329/08
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2011:0111.2O329.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: §§ 631, 632 BGB; §§ 307 ff. BGB; § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2007 sowie 10,00 € Mahnkosten und 215,39 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 64% und der Beklagte zu 36%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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