Landgericht Bonn, 2011-01-21, 35 T 1158/10

35 T 1158/10Kantonsgericht21.01.2011

Regest

Das Verschulden einer anderen als der für die Gesellschaft verantwortlich handelnden Person ist der Gesellschaft im Rahmen des § 335 Abs. 1 HGB nicht zuzurechnen. Im Rahmen des § 335 Abs. 1 HGB schließt die rechtzeitige Beauftragung eines Steuerberaters die Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung nicht aus. Vielmehr ist entscheidiend, ob die Gesellschaft auch die dann noch bei ihr verbleibende Überwachungspflicht erfüllt hat.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 35 T 1158/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-21

Aktenzeichen: 35 T 1158/10

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2011:0121.35T1158.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Normen: HGB § 335

Leitsätze

Das Verschulden einer anderen als der für die Gesellschaft verantwortlich handelnden Person ist der Gesellschaft im Rahmen des § 335 Abs. 1 HGB nicht zuzurechnen.

Im Rahmen des § 335 Abs. 1 HGB schließt die rechtzeitige Beauftragung eines Steuerberaters die Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung nicht aus. Vielmehr ist entscheidiend, ob die Gesellschaft auch die dann noch bei ihr verbleibende Überwachungspflicht erfüllt hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 23.07.2010 wird zurückgewiesen.

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