Landgericht Bonn, 2011-02-08, 31 T 791/10

31 T 791/10Kantonsgericht08.02.2011

Regest

Auf ein anhängiges Beschwerdeverfahren nach § 335 HGB hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beschwerdeführerin keinen Einfluss. Eine Androhungsverfügung, die entgegen § 135 Abs. 3 FGG ( § 390 Abs. 5 FamFG) eine zu kurze Frist setzt, schlägt unbeschadet ihrer Bestandskraft auf alle späteren Ordnungsgeldfestsetzungen durch, die hierauf aufbauen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 31 T 791/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-02-08

Aktenzeichen: 31 T 791/10

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2011:0208.31T791.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Normen: § 335 HGB, § 135 Abs. 3 FGG, § 390 Abs. 5 FamFG, § 240 ZPO

Leitsätze

Auf ein anhängiges Beschwerdeverfahren nach § 335 HGB hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beschwerdeführerin keinen Einfluss.

Eine Androhungsverfügung, die entgegen § 135 Abs. 3 FGG ( § 390 Abs. 5 FamFG) eine zu kurze Frist setzt, schlägt unbeschadet ihrer Bestandskraft auf alle späteren Ordnungsgeldfestsetzungen durch, die hierauf aufbauen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde vom 15.05.2010 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom 10.05.2010 einschließlich der darin festgesetzten Gebühren und Auslagen aufgehoben.

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