31 T 791/10•Landgericht Bonn, 2011-02-08, 31 T 791/10
Landgericht Bonn, 2011-02-08, 31 T 791/10
31 T 791/10Kantonsgericht08.02.2011
Regest
Auf ein anhängiges Beschwerdeverfahren nach § 335 HGB hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beschwerdeführerin keinen Einfluss. Eine Androhungsverfügung, die entgegen § 135 Abs. 3 FGG ( § 390 Abs. 5 FamFG) eine zu kurze Frist setzt, schlägt unbeschadet ihrer Bestandskraft auf alle späteren Ordnungsgeldfestsetzungen durch, die hierauf aufbauen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 31 T 791/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-02-08
Aktenzeichen: 31 T 791/10
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2011:0208.31T791.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Normen: § 335 HGB, § 135 Abs. 3 FGG, § 390 Abs. 5 FamFG, § 240 ZPO
Leitsätze
Auf ein anhängiges Beschwerdeverfahren nach § 335 HGB hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beschwerdeführerin keinen Einfluss.
Eine Androhungsverfügung, die entgegen § 135 Abs. 3 FGG ( § 390 Abs. 5 FamFG) eine zu kurze Frist setzt, schlägt unbeschadet ihrer Bestandskraft auf alle späteren Ordnungsgeldfestsetzungen durch, die hierauf aufbauen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde vom 15.05.2010 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom 10.05.2010 einschließlich der darin festgesetzten Gebühren und Auslagen aufgehoben.
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