Landgericht Bonn, 2011-02-10, 31 T 112/10

31 T 112/10Kantonsgericht10.02.2011

Regest

Eine Zustellungsurkunde, in der vermerkt ist, dass das Schreiben in dem zum Geschäftsraum zugehörigen Briefkasten eingelegt worden sei, hat keine erhöhte Beweiskraft nach § 415 ZPO, wenn der Zusteller einräumt, dass er sich allein auf das Gangbuch der Q verlässt und die entsprechende Rubrik auch dan ankreuzt, wenn der Empfänger in dieser internen Arbeitsanweisung verzeichnet, der Briefkasten jedoch unbeschriftet ist.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 31 T 112/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-02-10

Aktenzeichen: 31 T 112/10

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2011:0210.31T112.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Normen: § 335 HGB, §415 ZPO

Leitsätze

Eine Zustellungsurkunde, in der vermerkt ist, dass das Schreiben in dem zum Geschäftsraum zugehörigen Briefkasten eingelegt worden sei, hat keine erhöhte Beweiskraft nach § 415 ZPO, wenn der Zusteller einräumt, dass er sich allein auf das Gangbuch der Q verlässt und die entsprechende Rubrik auch dan ankreuzt, wenn der Empfänger in dieser internen Arbeitsanweisung verzeichnet, der Briefkasten jedoch unbeschriftet ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 23.11.2009 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der darin festgesetzten Zustellungskosten aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auferlegt.

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