31 T 951/10•Landgericht Bonn, 2011-02-11, 31 T 951/10
Landgericht Bonn, 2011-02-11, 31 T 951/10
31 T 951/10Kantonsgericht11.02.2011
Regest
Auch nach Einlegung eines unzulässigen Einspruchs muss bei der Androhung eines weiteren Ordnungsgeldes; jedenfalls dann § 135 Abs. 3 FGG ( § 390 Abs. 5 FamFG) beachtet werden, wenn der Einspruch nicht offensichtlich unzulässig war.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 31 T 951/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-02-11
Aktenzeichen: 31 T 951/10
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2011:0211.31T951.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Normen: § 335 HGB, § 135 Abs. 3 FGG, § 390 Abs. 5 FamFG, § 80 Abs. 1 VwGO
Leitsätze
Auch nach Einlegung eines unzulässigen Einspruchs muss bei der Androhung eines weiteren Ordnungsgeldes; jedenfalls dann § 135 Abs. 3 FGG ( § 390 Abs. 5 FamFG) beachtet werden, wenn der Einspruch nicht offensichtlich unzulässig war.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde vom 12.12.2010 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom 28.05.2010 einschließlich der darin festgesetzten Gebühren und Auslagen aufgehoben.
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