Landgericht Bonn, 2011-06-28, 8 S 86/11

8 S 86/11Kantonsgericht28.06.2011

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 8 S 86/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-06-28

Aktenzeichen: 8 S 86/11

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2011:0628.8S86.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: §§ 249 BGB, 287 ZPO

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 03.03.2011 – 108 C 379/10 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.371,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 646,59 € seit dem 03.04.2010, aus 1.296,87 € seit dem 01.06.2010 und aus 1.428,23 € seit dem 27.07.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 414,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.10.2010 zu zahlen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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