4 T 336/11•Landgericht Bonn, 2011-09-09, 4 T 336/11
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 4 T 336/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-09
Aktenzeichen: 4 T 336/11
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2011:0909.4T336.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung werden die von der Schuldnerin an die Gläubigerin zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung auf 265,- Euro festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
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