Landgericht Bonn, 2011-09-09, 4 T 336/11

4 T 336/11Kantonsgericht09.09.2011

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 4 T 336/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-09

Aktenzeichen: 4 T 336/11

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2011:0909.4T336.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts

Tenor

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung werden die von der Schuldnerin an die Gläubigerin zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung auf 265,- Euro festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.

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