Landgericht Bonn, 2011-09-16, 10 O 40/11

10 O 40/11Kantonsgericht16.09.2011

Regest

Die regelmäßige Kontrolle und bei Bedarf Reinigung des Fußbodens der Obst- und Gemüseabteilung eines Supermarktes ca. alle 30 Minuten durch eine spezielle instruierte und überwachte Reinigungskraft reicht jedenfalls dann aus, wenn Marktmitarbeiter permanent vor Ort sind und zusätzlich den Boden kontrolieren und gegebenenfalls reinigen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 10 O 40/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-09-16

Aktenzeichen: 10 O 40/11

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2011:0916.10O40.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: § 823 I BGB

Leitsätze

Die regelmäßige Kontrolle und bei Bedarf Reinigung des Fußbodens der Obst- und Gemüseabteilung eines Supermarktes ca. alle 30 Minuten durch eine spezielle instruierte und überwachte Reinigungskraft reicht jedenfalls dann aus, wenn Marktmitarbeiter permanent vor Ort sind und zusätzlich den Boden kontrolieren und gegebenenfalls reinigen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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