Landgericht Bonn, 2011-09-28, 21 Qs-223 Js 317/11-58/11

21 Qs-223 Js 317/11-58/11Kantonsgericht28.09.2011

Regest

Wird die Untersuchungshaft in einem anderen Verfahren vollstreckt, erfordert dies die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO nur unter den zusätzlichen Vorraussetzungen des § 141 Abs. 3 S. 2 StPO.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 21 Qs-223 Js 317/11-58/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-28

Aktenzeichen: 21 Qs-223 Js 317/11-58/11

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2011:0928.21QS223JS317.11.5.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. große Strafkammer

Normen: § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO § 141 Abs. 3 S. 2, 4 StPO

Leitsätze

Wird die Untersuchungshaft in einem anderen Verfahren vollstreckt, erfordert dies die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO nur unter den zusätzlichen Vorraussetzungen des § 141 Abs. 3 S. 2 StPO.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

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